Papageienarten des Anhang A (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 61/45):
Blaukopfamazone, Gelbschulteramazone, Rotschwanz-amazone, Königsamazone, Kaiseramazone, Kuba-Amazone, Prachtamazone, Granada-Amazone, Tukuman-Amazone, Blaumaskenamazone, Taubenhalsamazone, Puerto-Rico-Amazone, Blauaras, Großer Soldatenara, Caninde-Ara, Hellroter Ara, Rotrückenara, Kleiner Soldatenara, Rotohrara, Goldsittich, Goffin-Kakadu, Molukkenkakadu, Rotsteißkakadu, Spix-Ara, Forbes Springsittich, Ziegensittich, Coxens Rotwangen-Zwergpapagei, Diademlori, Nachtsittich, Orange-bauchsittich, Gelbohrsittich, Erdsittich, Scharlachkopfpapagei, Palmkakadu, Goldschultersittich, Paradiessittich, Mauritius-sittich, Blaulatzsittich, Arasittich, Eulenpapagei u.a.
- Anhang B: „besonders geschützte Arten“
Für Exemplare des Anhangs B ist die Ausstellung einer Cites-Bescheinigung ab dem 1.06.1997 nicht mehr erforderlich. Diese Exemplare können mit diesem Stichtag innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ohne zusätzlichen behördliche Genehmigung gehandelt und transportiert werden, sofern die Tiere geklärter, legaler Herkunft im Sinne der Verordnung sind und der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet sind.
Die Anzeigepflicht (z.B. durch Vorlage des Zucht- und Nachweisbuches oder durch Ausfüllen des Formulars Bestandsanzeige) sowie die Nachweispflicht, dass das erworbene Tier der besonders geschützten Art legaler Herkunft ist, bleibt bestehen.
Künftig muss man daher zur Anmeldung von Neuzugängen aus Anhang B eine Kaufquittung mit der Nummer der Einfuhrgenehmigung oder eine formlose Bescheinigung der abgebenden Person bezüglich der legalen Herkunft des Tieres beilegen. Günstig ist es ferner, wenn man sich eine Kopie der behördlichen Anmeldebestätigung überreichen lässt.
Zum Anhang B gehören die meisten Papageien mit Ausnahme der unter Anhang A genannten Arten:
z.B. Blaustirnamazone, Graupapagei, Gelbscheitelamazone, Venezuelaamazone, Panamaamazone etc.
Was Sie sonst noch über CITES-Bescheinigungen wissen sollten
Die Verpflichtung für besonders geschützte Tiere und Pflanzen eine sogenannte CITES-Bescheinigung zu beantragen, ergibt sich aus Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83. Diese Verordnung ist am 01.01.1984 in Kraft getreten. Es gibt jedoch bereits diverse Änderungen (s. oben) dieser Verordnung.
Was bedeutet der Begriff "CITES-Bescheinigung"?
CITES ist die Abkürzung für die "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora", das sogenannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 03.03.1973. (deutsche Abkürzung: WA)
Welchen Sinn und Zweck erfüllt eine CITES-Bescheinigung?
Die CITES-Bescheinigung kann als ,,Personalausweis" oder ,,Familien- Stammbuch'' für das jeweilige Tier oder Pflanze gesehen werden. Bei einem Besitzerwechsel begleitet das Original der CITES-Bescheinigung das veräußerte Exemplar.
Die CITES-Bescheinigung stellt demnach ein Handelsdokument dar und dient gem. § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege für WA-geschützte Tiere und Pflanzen als einziger anerkannter Nachweis der Besitzberechtigung.
Ein weiterer wichtiger Zweck der CITES-Bescheinigung ist die mögliche Kontrolle des Ex- und Imports von artengeschützten Tieren und Pflanzen. Des weiteren kann der Transport besser überwacht werden. Unter Transport ist nicht nur der kommerzielle Transport zu verstehen, sondern jeder Transport eines Exemplars.
Bei enger Auslegung demnach auch die Fahrt zum Tierarzt oder in ein Urlaubsdomizil. Grundsätzlich gilt: Jeglicher Handel mit WA geschützten Tieren ohne CITES-Bescheinigung ist verboten! Beispiel: Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten zum Verkauf und Beförderung zum Verkauf.
Wie sieht eine CITES-Bescheinigung aus ?
Die CITES-Bescheinigung ist ein blaues Dokument, auf dem unter anderem Besitzer, Tier oder Pflanzenart, Ringnummer, Ursprungsland, Datum des Erwerbs sowie die ausstellende Behörde aufgeführt werden. Die Weitergabe von geschützten Tieren oder Pflanzen ist nur unter Verwendung des blauen Originaldokumentes zulässig. Ablichtungen werden nicht anerkannt.
Wo beantrage ich eine CITES-Bescheinigung ?
Die Zuständigkeit ist in jedem Bundesland, ja sogar in jeder Stadt unterschiedlich. Jede Stadtverwaltung gibt darüber Auskunft, welche Behörde jeweils für den Artenschutz zuständig ist.
Wie teuer ist eine CITES-Bescheinigung ?
Die Gebühren richten sich in der Regel nach dem Wert des Tieres oder der Pflanze. Erfahrungsgemäß kosten CITES-Bescheinigungen für Papageien nicht mehr als 30 Euro.
Wer muss eine CITES-Bescheinigung beantragen ?
Jeder Erstbesitzer eines artengeschützten Tieres oder einer Pflanze war bislang verpflichtet, eine CITES-Bescheinigung zu beantragen, so dass sich bei einer Weitergabe desselben in der Regel keine Probleme ergeben.
Für Papageien, die aus unterschiedlichen Gründen noch keine CITES-Bescheinigung haben, musste diese nachträglich beantragt werden. Heute gibt es bereits eine Auflockerung dieser Verordnungen, die eine CITES oftmals unnötig machen, sofern eine entsprechende Meldebescheinigung vorliegt.
Welche Dokumente benötige ich, um eine CITES-Bescheinigung zu beantragen?
Wichtig ist hier der Herkunftsnachweis, d. h. wann und von wem haben Sie das Tier erhalten. Für gezüchtete Papageien reicht die Kennzeichnung (Ringnummer), die Führung des Nachweisbuches und die Angabe der Elterntiere.
Für importierte Tiere sind die Einfuhrdokumente, die nur eine befristete Gültigkeit besitzen, vorzulegen. Privatleute, die nachträglich eine CITES-Bescheinigung beantragen, sollten den Kaufvertrag (Rechnung) und die Ringnummer vorlegen können. Hierbei ist entscheidend wann und an wen der Ring zugeteilt wurde.
Auskunft darüber erteilt: Die Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe, Postfach 1420, 63204 Langen. Das Antwortschreiben ist in Kopie der zuständigen Behörde vorzulegen. Sollte kein Kaufvertrag vorhanden sein, muss mit der Behörde abgeklärt werden, wie vorzugehen ist.
Rechtliche Aspekte für Züchter
Wer Papageien züchten will oder per Zufall zum Züchter wird, muß die aktuellen Gesetze beachten. Die Bundesartenschutz-verordnung fordert in Verbindung mit der europäischen Gesetzgebung nachhaltig die Sachkunde des Halters als Voraussetzung für eine Zuchtgenehmigung. Dies ist sehr wünschenswert und kann das Wohlbefinden unserer Papageien nur fördern. Schließlich sollte jemand, der Papageien vermehrt und an andere Tierfreunde verkaufen oder anderweitig abgeben will, zumindest über die wesentlichen Aspekte der Papageienbiologie und ihrer Haltung informiert sein. Die rechtliche Grundlage für den Sachkundenachweis findet man auch in den Paragraphen des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Psittakose-Verordnung. Hier fordert der Gesetzgeber zu Recht, dass der Antragsteller einer Zuchtgenehmigung die erforderliche Sachkenntnis sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen muß. Als Züchter gilt übrigens jeder, der Papageien halten und von diesen Tieren Nachkommen aufziehen will. Ob man die Tiere dann verkauft, verschenkt oder selbst behält, spielt erst einmal keine Rolle. Eine Zuchtgenehmigung wird in jedem Fall benötigt.
Verordnung zum Schutz gegen Psittakose und Ornithose
In der Bundesrepublik Deutschland gilt ein sogenanntes „Tierseuchengesetz“ und eine „Verordnung zum Schutz gegen Psittakose und Ornithose“, die zur Vermeidung, Eindämmung und Bekämpfung von Tierkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter dienen. Vogelliebhaber, die Papageien jeglicher Art zur Zucht halten, müssen daher beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder des Kreises eine Zuchtgenehmigung beantragen. Die Genehmigung wird dann in der Regel - nach der Überprüfung der Anlage und der Sachkenntnis des Antragstellers durch einen beamteten Veterinär - gegen eine geringe Gebühr erteilt. Der Halter ist jedoch verpflichtet ein sogenanntes „Amtliches Nachweisbuch“ zu führen, in dem ständig die aktuellen Daten über den Papageienbestand einzutragen sind. Diese Daten beinhalten Art der Tiere, Datum des Erwerbs, Anschrift des Vorbesitzers, Datum der Weitergabe, Anschrift des neuen Besitzers, Datum des Todes der Tiere, Ringnummer, Beginn, Dauer und Ergebnisse einer veterinärmedizinischen Behandlung, sowie Art und Dosierung von Medikamenten. Der Halter ist ferner verpflichtet nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Tiere zu kaufen bzw. eigene Nachzuchten nur gekennzeichnet weiter zu verkaufen. Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel durch einen amtlich zugelassenen Papageienring oder durch spezielle Mikrochips. Bestandsveränderungen jeglicher Art müssen der zuständigen Behörde regelmäßig angezeigt werden.